Satzung Drucken
Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 10. Oktober 2008 um 11:52 Uhr

Das Amtsgericht Montabaur hat unsere neue Satzung im August 2008 ins Vereinsregister aufgenommen.

Vereinssatzung

Verein der Ehemaligen und Förderer des Gymnasiums im Kannenbäckerland e.V.
Förderverein GiK

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen und Förderer des Gymnasiums im Kannenbäckerland e.V.“ (Kurzform: „Förderverein GiK“); er besteht in rechtsfähiger Form und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Höhr-Grenzhausen.
1.3 Der Verein versteht sich als Förderverein des Gymnasiums und setzt sich zur Aufgabe, schulische Bildungs- und Erziehungsziele in ideeller und materieller Hinsicht zu fördern sowie die Kontakte und die Kommunikation der Mitglieder untereinander und zur Schule zu pflegen.
Er verfolgt dieses Ziel ausschließlich durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes ´Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.2 Die Mitgliedschaft wird durch Annahme des an den Vorstand des Vereins gerichteten schriftlichen Antrages wirksam.
2.3 Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen bei der Auflösung oder durch schriftliche an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die jedoch nur auf das Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei Verstoß gegen die Satzung, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach zweifacher Mahnung.


§ 3 Verwaltung des Vereins
3.1 Die Verwaltungsorgane des Vereins sind
3.1.1 der Vorstand
3.1.2 die Mitgliederversammlung
3.2 Der Vorstand besteht aus fünf Personen mit den Funktionen: Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung, Kassenführung und Beisitz. Im Vorstand sollten nach Möglichkeit Ehemalige, Eltern und Lehrkräfte vertreten sein.
3.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Personen mit den Funktionen: Vorsitz, Stellvertretung und Kassenführung. Jede Person vertritt allein.
3.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 4 Aufgaben des Vorstandes
4.1 Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.
4.2 Über Fragen der Verwaltung, Vermögenslage und Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder.
4.3 Die Kasse wird durch die entsprechend gewählte Person geführt. Für die Leistung von Zahlungen sind die unter Punkt 3.3 genannten Personen berechtigt. Zur Prüfung der Bücher muss auf Antrag eines Mitgliedes ein Kassenprüfer bestellt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Spendenbescheinigungen nach Maßgabe des jeweils letzten Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes auszustellen.
4.4 Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten und von den mit dem Vorsitz und der Schriftführung betrauten Personen unterzeichnet.
4.5 Die Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich im Rahmen ihrer Bestellung durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
5.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz des Vereins oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
5.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
5.2.1 Wahl der Vorstandsmitglieder
5.2.2 Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
5.2.3 Entlastung des Vorstandes
5.2.4 Änderung der Satzung
5.2.5 Festsetzung des Vereinsbeitrages
5.2.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
5.3 Die Mitgliederversammlung soll in freier Aussprache dem Vorstand Anregungen für die praktische Arbeit des Vereins geben.
5.4 Die Person mit dem Vorsitz oder der Stellvertretung leitet die Versammlung.
5.5 Mindestens einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Zu ihr sind die Mitglieder rechtzeitig mit Angabe der Tagesordnung per E-Mail und Bekanntgabe auf der eigenen Internet-Seite einzuladen. Nur auf den ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds wird dieses Mitglied postalisch eingeladen.
5.6 Wenn zehn v. H. der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung einer Mitgliederversammlung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
5.7 Bei Abstimmung in der Vollversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
5.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und von der Person mit dem Vorsitz und einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet.
5.9 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Einladung 14 Tage vor Versammlung ergangen ist. Ihre Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderung ist Dreiviertelmehrheit der Erschienenen erforderlich.

§ 6 Vermögen des Vereins
6.1 Der Verein erhält im allgemeinen seine Mittel durch die Jahresbeiträge der Mitglieder und durch Spenden.
6.2 Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, sind nur zur Zahlung der Hälfte des ordentlichen Betrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird einmalig, in der Regel zu Beginn des Jahres eingezogen.
6.3 Des Vermögen des Vereins ist, sofern es nicht in absehbarer Zeit für Zwecke des Vereins benötigt wird, zinsbringend anzulegen.

§ 7 Auflösung des Vereins
7.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in einer dazu eigens mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung. Wenn die Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder die Auflösung des Vereins wünscht, ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Stimmenmehrheit von 8/10 aller versammelten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden.
7.2 Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Gymnasium im Kannenbäckerland zu. Es ist unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der schulischen Belange zu verwenden.

§ 8 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 10. Oktober 2008 um 16:17 Uhr